Fachanwalt für Familienrecht

Als Fachanwalt für Familienrecht verfüge ich über große Erfahrung mit familienrechtlichen Mandaten. Jedes Jahr berate ich sehr viele Familien oder Mandanten/-innen in allen Bereichen des Familienrechts. Täglich spreche ich mit Mandantinnen und Mandanten über die rechtliche Gestaltung des Zusammenlebens oder im Fall der Scheidung oder Trennung.

Generell werde ich immer versuchen, einvernehmliche Lösungen zu finden, gerade wenn Kinder involviert sind. Wenn eine vertretbare einvernehmliche Lösung aber nicht zu erreichen ist, scheue ich auch nicht vor einer Auseinandersetzung zum Wohle der Mandanten/-innen bzw. der Kinder zurück.

Gerade das Familienrecht verlangt nach Vertrauen und Absprache zwischen Anwalt und Mandant/-in, da sehr private Bereiche des Lebens berührt werden. Sollten Sie meine Beratung in einer Familiensache benötigen, rufen Sie mich gerne an, um einen kurzfristigen Besprechungstermin zu vereinbaren. Mein Sekretariat ist rund um die Uhr erreichbar, ein Rückruf erfolgt stets baldmöglichst.

Ich berate und vertrete ausschließlich im Familienrecht, insbesondere in folgenden Bereichen:

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge. Wenn die Eltern sich nicht darüber einigen können, bei wem die Kinder ihren Wohnsitz haben sollen, (wo also ihr „zu Hause“ sein soll), müssen die Gerichte entscheiden. Es kommt alleine auf das Kindeswohl an: Geht es den Kindern beim Vater, bei der Mutter oder hälftig bei beiden Elternteilen am besten? Gerne berate und vertrete ich Sie in diesen emotionalen Verfahren.

Ehescheidung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Dann kann Antrag zum Familiengericht gestellt werden. Die eigentliche Scheidung ist sehr einfach: das Gericht stellt lediglich fest, seit wann die Ehegatten getrennt leben und ob einer oder beide Ehegatten geschieden werden wollen.
Oftmals sind aber sogenannte Folgesachen zu klären, wie Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn etc.. Diese sind im Scheidungsverfahren zu behandeln und stellen oft den Grund dar, warum sich eine Scheidung lange hinziehen kann.
Als sogenannte einvernehmliche Ehescheidung wird bezeichnet, wenn nur die Scheidung selbst und ggf. der Versorgungsausgleich berechnet wird. Dann benötigt ggf. nur der Antragsteller einen Anwalt und die Scheidung läuft ohne Probleme und schnell ab. Eine einvernehmliche Scheidung sollte immer das Ziel der Gespräche zwischen den Ehegatten sein, wobei natürlich ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung sehr helfen kann.
Gerne vertrete ich Sie im Scheidungsverfahren.

Ehe für Alle

Seit 01.10.2017 ist es zwei gleichgeschlechtlichen Menschen erlaubt, eine Ehe einzugehen. Im Gesetz heisst es jetzt: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“. Gleichgeschlechtliche Ehen sind also in allen Rechte und Pflichten den verschiedengeschlechtlichen Ehen gleichgestellt. Die bislang vor allem im Erb- und Adoptionsrecht bestehenden Unterschiede fallen damit weg.

Sollten Sie bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, gibt es die Möglichkeit, diese auf dem Standesamt zur Ehe aufwerten zulassen.

Auch im Falle der Trennung und Scheidung gelten somit die Regeln für verschiedengeschlechtliche Ehen.

Elterliche Sorge

Verantwortung für seine Kinder tragen, für sie mitbestimmen und an ihrem Leben teilhaben – das ist natürlicher Wunsch der Elternteile. Daher ist es der Regelfall, dass beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Es gibt aber Konstellationen, in welchen ein Elternteil nicht will, dass der andere Elternteil mitbestimmen kann. Dies kann berechtigt, aber auch unberechtigt sein. Die Gerichte entscheiden nach dem Kindeswohl. Generell gilt, dass es gut für das Wohl des Kindes ist, wenn beide Elternteile sich um das Kind sorgen. Wenn aber ein Elternteil dem Kind zu schaden droht, gilt dies eben nicht mehr. Gerne berate und vertrete ich Sie in diesen emotionalen Verfahren.

Erbrechtliche Folgen der Heirat

Durch die Heirat ändert sich die gesetzliche Erbfolge. Der Ehegatte wird zu einem bestimmten Teil Erbe. Die gesetzlichen Regelungen entsprechen aber nicht immer dem Willen der (zukünftigen) Ehegatten. Beispielsweise wollen Ehegatten ohne Kinder oft den Ehepartner als Alleinerben ansehen und wissen nicht, dass die eigenen Eltern beim eigenen Tod teilweise erben. Oder Ehegatten wollen, dass zunächst der andere Ehegatte erbt und erst nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder.
Nicht einfach ist die erbrechtliche Lage auch bei mehreren Kindern aus verschiedenen Partnerschaften („Patchwork“).
Gerne berate ich Sie und erstelle gemeinsam mit empfohlenen Notaren entsprechende Vereinbarungen.

Erbrechtliche Folgen von Trennung und Scheidung

Schon mit der endgültigen Trennung, spätestens aber mit der Scheidung, muss sich jeder Ehegatte überlegen, wer ihn beerben soll. Bisherige Vereinbarungen sind ggf. nicht mehr wirksam oder zumindest nicht mehr gewollt. Es sollten hier genaue Festlegungen mittels Testament oder Ehevertrag getroffen werden.
Gerne berate ich Sie und helfe bei der Erstellung eines Testaments oder Ehevertrags.

Erstellung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen

Grundsätzlich gilt für Ehen die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Stark vereinfacht bedeutet dies, dass jeder Ehegatte bei der Scheidung dem anderen Ehegatten die Hälfte von dem abzugeben hat, was er während der Ehe an Vermögen dazugewinnt.
Die gesetzlichen Regelungen der Zugewinngemeinschaft sind durchdacht und ausgewogen. Wenn aber erhebliche Vermögen in die Ehe mitgebracht werden, bei selbständiger Tätigkeiten oder Firmenanteilen, ist es oft ratsam, individuelle Vereinbarung zu treffen. Dabei geht es um den Schutz des Vermögens („asset protect“), aber auch um klare Spielregeln unter den (zukünftigen) Ehegatten.
Es empfiehlt sich immer, mit anwaltlicher Beratung zu definieren, was im Falle einer Scheidung oder (oft vergessen!) dem Tod eines Ehepartners mit dem Vermögen passieren soll. So kann späterer Streit vermieden oder zumindest verringert werden.
Gerne berate ich Sie und erstelle gemeinsam mit empfohlenen Notaren entsprechende Vereinbarungen.

Gewaltschutz

Leider kommt es zuweilen vor, dass in einer Ehe Gewalt angewendet wird. Das Gesetz schützt die angegriffenen Ehepartner (in der Regel die Frauen) nach dem Prinzip „wer schlägt, geht!“. Das Familiengericht weist dem misshandelten Ehepartner die Ehewohnung zu und verbietet es dem gewalttätigen Ehepartner, sich zu nähern oder Kontakt aufzunehmen. Die Gewaltanwendung muss aber, und dies ist oft problematisch, bewiesen werden.
In Fällen häuslicher Gewalt helfe ich umgehend! Es ist immer ratsam, mich sofort nach dem Vorfall zu kontaktieren und nicht noch abzuwarten.

Internationale Ehen

Seit vielen Jahren berate ich Ehepartner, die unterschiedlicher Nationalität sind. Schon vor der Ehe sollte hier überlegt werden, in einem Ehevertrag festzulegen, welches Recht für die Ehe gelten soll. Oft wird die Geltung deutschen Rechts gewünscht. Dies können die Ehegatten in einem Ehevertrag festlegen.
Bei einer Trennung oder Scheidung muss zunächst geprüft werden, welches Gericht zuständig ist und nach welchem Recht Scheidung, Vermögensauseinandersetzung und die Angelegenheiten der Kinder geregelt werden sollen. Innerhalb der Europäischen Union gelten hier inzwischen recht klare Regeln. Bei Ehen mit Angehörigen anderer Staaten ergeben sich aber oft erhebliche Probleme. Schließlich sind angesichts der verschiedenen Rechtssysteme besonders erbrechtliche Regelungen und Verträge sehr empfehlenswert.
Auch deutsche Ehepaare, die aus beruflichen Gründen längere Zeit im Ausland leben werden oder eine Auswanderung planen, sollten sich beraten lassen. Durch den Aufenthalt im Ausland könnte das dortige Recht gelten. Oft wünschen die Ehegatten aber das Recht ihres Heimatlandes. Dies sollte dann in einem Ehevertrag geregelt werden.
Gerne berate und vertrete ich Sie im Internationalen Familienrecht!

Kindesunterhalt

Kinder müssen auch nach der Trennung der Eltern versorgt sein – soviel steht fest. Wenn Eltern sich trennen, dann kommt zwangsläufig aber die Frage auf, wer finanziell wie für die minderjährigen Kinder zu sorgen hat. Die Grundsätze des Kindesunterhalts sind recht leicht erklärt. Grundsätzlich leistet der Elternteil, bei dem die Kinder leben, so genannten Naturalunterhalt. Das bedeutet, dass er Essen, Kleidung und all den täglichen Bedarf für die Kinder zu bezahlen hat. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt, zahlt also Geld für die Kinder an den betreuenden Elternteil. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese gibt abhängig vom Alter der Kinder, dem Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und der Anzahl der Personen, für welche Unterhalt zu leisten ist, den zu zahlenden Betrag an.

Die konkrete Berechnung des Unterhalts kann allerdings höchst kompliziert sein. In den meisten Fällen ist zunächst das staatliche Kindergeld aufzuteilen. Dann stellt sich die Frage, wie hoch das Nettoeinkommen anzusetzen ist, da Kosten der Altersvorsorge, Versicherungsbeiträge, Schulden etc. abzugsfähig sein können. Besonders schwierig ist die Festlegung des Nettoeinkommens oft bei Selbständigen oder wenn das Einkommen eines Angestellten stark schwankt. Schließlich kann auch noch eigenes Einkommen der Kinder und die Frage, wer die Kinder wann betreut (wenn die Kinder zum Beispiel oft zwischen Mutter und Vater wechseln) für die Berechnung relevant sein.

Sollte der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete Elternteil nur ein geringes Einkommen haben, muss bei ihm zumindest ein notwendiger Selbstbehalt zum Leben verbleiben. Allerdings muss er dann nachweisen, dass er alles tut, um den Kindesunterhalt irgendwie bezahlen zu können.

Wichtig ist noch zu wissen, dass Kindesunterhalt immer wieder angepasst werden kann, wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern, die Kinder zum anderen Elternteil wechseln oder ein Elternteil für weitere Personen unterhaltspflichtig wird (insbesondere wenn weitere Kinder geboren werden). Der Kindesunterhalt ist also nicht für alle Zeiten festgelegt, sondern ändert sich, wenn eine neue Lebenssituation bei einem Elternteil oder bei den Kindern entsteht.

Gerne berechne ich den angemessenen Unterhalt und vertrete Sie in Sachen Kindesunterhalt. Unabhängig davon, ob Sie Kindesunterhalt geltend machen oder ob von Ihnen Kindesunterhalt gefordert wird.

Nachehelicher Unterhalt

Jeder Ehepartner ist nach der Scheidung verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Sollte ein Ehepartner nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen (aufgrund z.B. Kinderziehung, Krankheit oder Alter), hat er einen Unterhaltsanspruch. Es ist also zunächst immer genau zu prüfen, ob ein Ausnahmefall, bei dem nachehelicher Unterhalt zu bezahlen ist, vorliegt.
Die Höhe des Unterhalts berechnet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also im wesentlichen nach dem Einkommen der Ehegatten und den für gemeinsame Kinder zu leistendem Unterhalt.
Gerne berechne ich den entsprechenden Unterhalt und vertrete Sie!

Trennungsunterhalt

Während der Trennung bis zur Scheidung, jedenfalls aber während des ersten Jahres der Trennung, sollen die ehelichen Lebensverhältnisse möglichst bestehen bleiben. Daher ist (stark vereinfacht ausgedrückt) das gemeinsame Einkommen zu teilen. Der besser verdienende Ehegatte muss also entsprechen Unterhalt an den weniger verdienenden Ehegatten bezahlen. Zumindest während des ersten Trennungsjahrs muss auch kein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit neu aufnehmen oder ausweiten. Trennungsunterhalt ist daher der höchste Unterhalt, der zwischen Ehegatten zu zahlen ist. Der Trennungsunterhalt ist genau zu berechnen und es ist während der ersten Trennungszeit zu bedenken, wie und ob Umzug, neue Wohnungsmiete und Unterhalt zu finanzieren sind. Schließlich ist zu überdenken, wann ein Scheidungsantrag gestellt werden soll. Der Unterhalt leistende Ehepartner wird eher eine schnelle Scheidung wünschen, während der unterhaltsberechtigte Ehegatte diesen hohen Unterhalt möglichst lange erhalten will.
Gerne berechne ich angemessenen Trennungsunterhalt und vertrete Sie!

Unterhalt für die Eltern

Elternunterhalt bedeutet, dass Kinder (auch wenn diese längst erwachen sind) für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen haben. Kinder müssen grundsätzlich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern, indirekt auch der Schwiegereltern, sichern. Dies kommt angesichts der um sich greifenden Altersarmut leider immer häufiger vor.

Die Frage des Elternunterhalts stellt sich meist dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht sind. Nach Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens sowie Zahlungen der Pflegeversicherung bleibt oftmals noch eine Deckungslücke. Die Eltern können also ihre Existenz nicht sichern

Zunächst springt meist das Sozialamt (Landratsämter oder Kommunen) ein, diese zahlen also die Heimkosten. Der Unterhaltsanspruch der Eltern, die nunmehr Sozialhilfeempfänger geworden sind, geht aber auf die Behörde über, sobald diese Leistungen erbringt. Dann prüft das Sozialamt, ob von den Kindern Elternunterhalt verlangt werden kann, um die Heimkosten zurückzuholen. Dazu wird von den Kindern häufig zunächst eine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, gleichzeitig wird ihnen eine Rechtswahrungsanzeige zugeschickt.

Spätestens jetzt sollte ein Fachanwalt für Familienrecht aufgesucht werden, um bei der Auskunftserteilung keine Fehler zu machen! Es ist zu klären, welches Einkommen und Vermögen das Kind einzusetzen hat, um den Unterhalt der Eltern zu bestreiten (sog. Leistungsfähigkeit). Es muss nicht nur ein Selbstbehalt verbleiben, sondern es sind auch Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern oder sonstigen Angehörigen (Beispiel Ex-Ehepartner) beachtlich. Die eigene Altersvorsorge hat grundsätzlich Vorrang vor dem Elternunterhalt, wenn sie angemessen ist. Schließlich ist die Frage, ob ein Eigenheim als Vermögen einzusetzen ist, wobei es auf die Angemessenheit ankommt.

Oftmals wollen die Sozialämter auch Schenkungen (oft von Immobilien), welche die Eltern ihren Kindern gemacht haben, rückgängig machen und das zurückverlangte Vermögen für die Heimkosten einsetzen.

Die genaue Berechnung des Unterhalt für Eltern ist kompliziert und von einem Laien kaum zu bewältigen. Da es potentiell um monatlich erhebliche Summen geht oder gar um die Rückabwicklung einer Schenkung, sollten Berechnungen der Ämter unbedingt überprüft werden.

Gerne berechne ich, ob Sie überhaupt zum Unterhalt verpflichtet sind und wenn ja, in welcher Höhe. Auch ob eine Schenkung angreifbar ist, erläutere ich Ihnen. Selbstverständlich übernehme ich für Sie die Vertretung gegenüber dem Sozialamt oder sonstigen Behörden.

Umgangsrecht

Oft streiten sich Eltern darum, wer wann wie oft die Kinder sehen kann. Oft scheitern Einigungen an Kleinigkeiten, wie den genauen Zeiten, den Ferien oder den Weihnachtstagen. Manchmal geht es aber auch um Grundsätzliches, wie ob ein Kind bei einem Elternteil übernachten darf oder nicht. Im Zweifel muss das Familiengericht entscheiden nach dem Kindeswohl, also was für das Kind besser ist. Gerne berate und vertrete ich Sie im Verfahren um Umgangsrecht.

Vaterschaftsanfechtungen und -feststellungen

Aus welchen Gründen auch immer: es kommt vor, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist. Häufigste Konstellation ist dabei, dass die Ehefrau ein Kind eines anderen Mannes bekommt. Auch bei nicht-verheirateten Paaren kann sich nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung herausstellen, dass ein anderer Mann der wirkliche Vater ist. Mutter, Kind, biologischer Vater oder rechtlicher Vater – irgendwo wird es den Willen geben, die Dinge richtig zu stellen. Gerne helfe ich weiter!

Vermögensauseinandersetzung

Die hauptsächliche Vermögensauseinandersetzung erfolgt über den Zugewinnausgleich. Stark vereinfacht bedeutet dies, dass jeder Ehegatte bei der Scheidung dem anderen Ehegatten die Hälfte von dem abzugeben hat, was er während der Ehe an Vermögen dazugewinnt.
Allerdings kann es vor allem bei gemeinsamen Immobilien zu weiteren Fragen kommen. Es ist hier zu klären und zu besprechen, ob die Immobilie verkauft werden soll oder ein Ehegatte den anderen Ehegatten ausbezahlt. Soll das Haus gehalten werden, ist zu klären, wer es bewohnen soll oder ob es an Dritte vermietet wird. Ist das Anwesen noch belastet (Darlehen), muss geregelt werden, wer welchen Anteil der Darlehen trägt.
Ähnliche Probleme ergeben sich, wenn die Eheleute gemeinsam beruflich tätig sind (z.B. in einem Handwerksbetrieb oder in Gemeinschaftspraxis als Ärzte) oder gemeinsames Investitionsvermögen (z.B. ausschließlich fremd vermietete Immobilien) erworben haben.
Insgesamt muss nüchtern und wirtschaftlich berechnet werden, wer sich was leisten kann, wobei die jeweils zu leistenden Unterhaltszahlungen im Auge behalten werden müssen.
Gerne berate und vertrete ich Sie in dieser komplexen Materie.

Versorgungsausgleich

Während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften sind auszugleichen im Falle der Scheidung. Relevant sind Rentenkonten und -versicherungen. Der Teil, der während der Ehe aufgelaufen ist, ist hälftig zu teilen. Von der Rente des einen Ehegatten wird ein Teil auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen. Dies hat zur Wirkung, dass der abgebende Ehegatte eine verminderte Rente bezieht bei Erreichen des Ruhestands, der andere Ehegatte erhält im Ruhestand zusätzlich zu seiner eigenen Rente auch einen Teil der Rente des anderen Ehegatten.
Die Renten werden von Amts wegen, also automatisch ausgeglichen, wenn die Ehegatten nicht im Ehevertrag oder Scheidungsverfahren andere Vereinbarungen treffen. Gerne berate und vertrete ich Sie hierzu.

Zugewinn

Das Prinzip des Zugewinns ist einfach. Es wird verglichen, welches Vermögen jeder Ehegatte bei der Heirat hatte und welches Vermögen bei der Scheidung. Vermögen ist schlicht Alles, was ein Ehegatte hat: Bargeld, Sparguthaben, Aktien, Autos, Kunst, Immobilien, etc.. Es wird dann der individuelle Zugewinn errechnet (wieviel mehr hat ein Ehegatte bei der Scheidung als bei der Heirat?). Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat die Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten hälftig auszugleichen.
Die einzelnen Berechnungen können sehr schwierig sein. Einerseits ist es bei langen Ehen oft kaum mehr möglich, das Vermögen bei der Heirat zu benennen. Andererseits ist der Wertzuwachs gerade von Immobilen, Kunst etc. oft schwer zu ermitteln. Schließlich muss das Anfangsvermögen indexiert, also der Inflation angepasst, werden.
Gerade beim Zugewinn kann es ratsam sein, vorab in einem Ehevertrag Regelungen aufzunehmen oder sich im Laufe der Trennung zu einigen. Gerade weil oft Gutachter zum Wert des Vermögens benötigt werden, können im Zugewinnverfahren schnell hohe Kosten entstehen.
Gerne berate und vertrete ich Sie in Sachen Zugewinn.

Zuweisung Ehewohnung

Ob Mietwohnung oder Eigentum: teilweise können sich die Ehegatten nicht einigen, wer aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen soll. In diesem Fall müssen die Gerichte entscheiden. Wenn Kinder vorhanden sind, wird zuallererst nach deren Wohl entschieden. Andernfalls muss das Familiengericht beurteilen, wer die Wohnung notwendiger benötigt. Entscheidend ist oft, wer sich finanziell eine andere Wohnung leisten kann. Im überhitzten Mietmarkt der Münchner Region kann die Frage durchaus existentielle Bedeutung haben. Gerne berate und vertrete ich Sie in diesen emotionalen Verfahren.